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LEXIKON-EINTRAG

Fälligkeit

Bei der Fälligkeit spricht man vom Zeitpunkt, an dem eine Schuld oder finanzielle Verpflichtung erfüllt werden muss. Im Kontext des Pfandrechts bezeichnet die Fälligkeit den Termin, zu dem der Pfandkredit samt Zinsen und Gebühren zurückgezahlt oder verlängert (Prolongation) werden muss.

| Josef Korntheuer | Lexikon
Mehrere Geldscheine die als Auto gefaltet sind

Was ist noch zu beachten?

Die Fälligkeit ist ein zentraler Aspekt in Pfandgeschäften, da sie den Zeitraum definiert, innerhalb dessen der Pfandgeber seine finanzielle Verpflichtung erfüllen muss, um seinen Pfandgegenstand zurückzuerhalten. Wird der fällige Betrag nicht bis zum vereinbarten Termin beglichen, hat der Pfandnehmer das Recht, das Pfandobjekt nach Ablauf einer vorab vereinbarten Nachfrist zu verwerten, beispielsweise durch Verkauf oder Versteigerung.

Wichtige Aspekte in Bezug auf die Fälligkeit:

  • Laufzeit des Pfandkredits: Die Dauer bis zur Fälligkeit wird bei Vertragsabschluss festgelegt und kann oft individuell angepasst werden.
  • Verlängerungsmöglichkeiten: Viele Pfandhäuser bieten die Option, die Laufzeit gegen Zahlung zusätzlicher Gebühren zu verlängern.
  • Verzugsfolgen: Bei Überschreitung der Fälligkeit können zusätzliche Kosten entstehen, und das Risiko des Verlusts des Pfandobjekts steigt.
  • Kommunikation: Es ist wichtig, rechtzeitig mit dem Pfandnehmer zu kommunizieren, falls absehbar ist, dass die Fälligkeit nicht eingehalten werden kann.

Die Einhaltung der Fälligkeit (=Prolongation) gewährleistet eine reibungslose Abwicklung des Pfandkredits und schützt beide Parteien vor unerwünschten Konsequenzen. Für den Pfandgeber ist es daher essenziell, die vertraglichen Vereinbarungen genau zu kennen und zu beachten.